Gesetzliche Vorschriften

Bevor irgendwelche weiteren Schritte unternommen werden können, muss der Haus- oder Notarzt verständigt werden. Nur ein Arzt darf den Tod offiziell feststellen und die erforderliche Todesbescheinigung ausstellen.

 

Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus oder Pflegeheim ereignet, wird der dort diensthabende Arzt hinzugezogen.

 

Ereignet sich der Sterbefall in der eigenen Wohnung oder außer Haus, wird in der Regel über den Notruf der Feuerwehren (112) zunächst ein Notarzt alarmiert, der mit einem Rettungswagen vorfährt.

 

Nach der ersten Untersuchung des Verstorbenen kann es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass der Notarzt nicht zweifelsfrei einen natürlichen Tod diagnostizieren kann.

 

Diese Entscheidung trifft der Notarzt eigenverantwortlich und allein.

 

Er kennt den Verstorbenen nicht und ist auch nicht über eine vielleicht zurückliegende Krankengeschichte mit all ihrer Problematik und Tragweite informiert, die zum Tode geführt haben mag.

 

Um sicher zu gehen, benachrichtigt der Notarzt dann die Polizei, die im Rahmen der Todesermittlung feststellen will, ob ein natürlicher Tod vorliegt oder nicht und ihre Ermittlungen unmittelbar am Sterbeort ausführen wird.

 

Die diensthabenden Polizeibeamten beauftragen  -insofern sie bei ihrer Ermittlung zu keinen sicheren Ergebnis gekommen sind, bei der ein nichtnatürlicher Tod ausgeschlossen werden kann- einen für sie tätigen Überführungsdienst mit der Abholung und der Überführung des Verstorbenen zur Rechtsmedizin des Essener Uniklinikums, um die ärztliche Untersuchung des Verstorbenen durchführen zu lassen.

 

Diese Untersuchung des Verstorbenen hat nur das Ziel, zweifelsfrei festzustellen, ob ein nichtnatürlicher Todesfall vorliegt oder nicht. (Ausschluß einer strafbaren Handlung)

 

Eine weiterführende Untersuchung des Verstorbenen, die eine genaue Todesursache (Herzinfarkt, Schlaganfall o.ä.) zum Ziel hat, erfolgt hier in der Regel nicht.

 

Nach der Untersuchung des Verstorbenen durch einen Rechtsmediziner, die in wenigsten Fällen mit einer Sektion des Verstorbenen einhergeht, erteilt die Staatsanwaltschaft sodann zumeist innerhalb von zwei bis drei Werktagen die schriftliche Freigabe des Verstorbenen zur Bestattung.

 

Erst jetzt kann die Vorbereitung der Bestattung vorgenommen werden.

 

Die Wahl und Beauftragung eines Bestatters ist nicht Aufgabe der Polizei oder des Überführungsdienstes, sondern obliegt allein den bestattungpflichtigen Angehörigen.

 

Reinhold Lohmann

 

 

Reinhold Lohmann

 

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